Verwaltungsgerichtshof entscheidet: Kein Asyl für Wehrdienst-Drückeberger

Kassel. Die Justiz stellt klar: Syrer, die sich durch Flucht dem Wehrdienst entziehen, haben auch in Zukunft keinen Anspruch auf Asyl in Deutschland. Das entschied jetzt der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel. Bei einer Rückkehr drohe keine Verfolgung (Az: 8 A 1992/18.A). Abonniere jetzt: >> Die starke Stimme für deutsche Interessen

Das Gericht wies damit einen heute 26jährigen Syrer ab, der 2015 im Zuge der damaligen Migrationskrise nach Deutschland gekommen war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährte sogenannten subsidiären Schutz, lehnte den darüber hinausgehenden Antrag auf Asyl aber ab.

Subsidiärer Schutz schützt aus humanitären Gründen vor einer Abschiebung, solange sich die Situation im Herkunftsland nicht bessert. Volles Asyl geht weiter und ermöglicht insbesondere auch den Nachzug enger Angehöriger. Abonniere jetzt: >> Die starke Stimme für deutsche Interessen

Zur Begründung erklärte der VGH, Menschen, die sich durch eine illegale Ausreise dem Wehrdienst entzogen hätten, würden bei der Rückkehr nach Syrien deswegen nicht bestraft. Üblicherweise würden sie stattdessen direkt zum Militärdienst eingezogen. Es sei nicht davon auszugehen, daß Syrien solche „einfachen Wehrdienstentzieher“ als politische Oppositionelle oder Regimegegner ansehe und deswegen verfolge.

Damit änderte der VGH Kassel seine bisherige Rechtsprechung und schloß sich den Oberverwaltungsgerichten in Magdeburg, Lüneburg und Münster an. Diese hatten ebenfalls entschieden, daß „einfache Wehrdienstentziehung“ allein kein Asyl rechtfertigt. (st)

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