Top-Juristen kritisieren Schikanen für Corona-Demos: „Das führt zur Radikalisierung“
Berlin/Frankfurt. Mehrere renommierte Top-Juristen halten die von der Politik verhängten Beschränkungen für Demonstrationen in Sachsen und Thüringen für verfassungswidrig. Dort sind Proteste gegen die Corona-Regelungen derzeit nur ortsfest und mit maximalen Teilnehmerzahlen von zehn beziehungsweise 35 Personen zulässig. Abonniere jetzt: >> Die starke Stimme für deutsche Interessen
Der Verfassungsrechtler Prof. Oliver Lepsius von der Universität Münster ließ die „Welt“ dazu wissen: „Es ist verfassungswidrig, ausschließlich Versammlungen mit maximal zehn Teilnehmern zuzulassen.“ Und: „Ein Protest muß sich auch in einer hinreichenden Teilnehmerzahl ausdrücken können.“ Abonniere jetzt: >> Die starke Stimme für deutsche Interessen
Auch die Beschränkung auf maximal 35 Teilnehmer in Thüringen sei grenzwertig. „Der Staat muß sich Bedingungen ausdenken, unter denen die Versammlungsfreiheit wahrgenommen werden kann. Hier denkt er sich nur Bedingungen aus, sie zu unterbinden.“
Nun befürchtet der Rechtsprofessor als Folge der Behördenauflagen „eine Radikalisierung in die Illegalität“. Der Staat dürfe sich nicht „einseitig zum Gesundheitsschutz bekennen, sondern muß in einem Konflikt der Rechtsgüter beiden Rechten Rechnung tragen“. Abonniere jetzt: >> Die starke Stimme für deutsche Interessen
Auch Clemens Arzt, Professor für Staatsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, hält es für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, die Anzahl von Teilnehmern pauschal durch eine Verordnung zu beschränken, wenn diese Anzahl von Menschen in anderen Zusammenhängen nicht verboten ist. „Wenn vorweihnachtliches Gedränge in der Fußgängerzone akzeptiert wird, kann dies bei einer Versammlung kaum verboten werden“, argumentiert er. Abonniere jetzt: >> Die starke Stimme für deutsche Interessen
Auch die Verfassungsrechtlerin Berit Völzmann von der Goethe-Universität Frankfurt am Main sieht die Gewichte in Thüringen und Sachsen verschoben: „Der Gesundheitsschutz darf die Bedeutung der Versammlungsfreiheit nicht untergehen lassen. Eine völlige Risikofreiheit im Sinne einer absoluten infektionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit ist nicht erforderlich“, sagt sie. „Es ist wichtig, daß sich gerade auch die Menschen artikulieren können, die das Gefühl haben, daß alles falsch läuft.“ (rk)
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