Fatale Entscheidung: Abschiebung von minderjährigen „Flüchtlingen“ nur bei Aufnahmemöglichkeit im Herkunftsland

Luxemburg. Kein guter Tag für den Kampf gegen illegale Migration: der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat jetzt entschieden, daß minderjährige „Flüchtlinge“ grundsätzlich nur dann in ihr Herkunftsland zurückgeschickt werden dürfen, wenn dort für sie eine „geeignete Aufnahmemöglichkeit“ besteht. Andernfalls muß ihnen in der EU vorübergehender Aufenthalt gewährt werden. Die Abschiebung ist in diesen Fällen auch dann unzulässig, wenn deren Durchsetzung bis zur Volljährigkeit ausgesetzt bleibt. Abonniere jetzt: >> Die starke Stimme für deutsche Interessen

Konkret verwarfen die Luxemburger Richter die niederländische Praxis im Umgang mit minderjährigen „Flüchtlingen“, die keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz haben. Ein 15jähriger Ghanaer (korrekter: sein niederländischer Anwalt) hatte gegen seine Abschiebungsverfügung geklagt.

Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, daß durch eine Abschiebung die Schulausbildung des Betroffenen und seine Verbindung zu einer Pflegefamilie beeinträchtigt würde. Über das Luxemburger Urteil werden sich nicht zuletzt zahllose Familien in türkischen und griechischen Migrantenlagern freuen, die ihre minderjährigen Kinder schon jetzt zu Tausenden nach Deutschland vorausschicken – in der Gewißheit, daß sie in absehbarer Zeit nachkommen dürfen. (mü)

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