Auf dem Weg zur Geimpften-Armee: Bundeswehr will Impfpflicht durchsetzen
Berlin. Die Bundeswehr-Führung will die Impfpflicht bei den deutschen Streitkräften rabiat durchdrücken: wer eine Impfung ohne plausiblen medizinischen Grund verweigert, dem drohen harte Strafen. Das geht aus einem Schreiben von Heeresinspekteur Alfons Mais hervor. Abonniere jetzt: >> Die starke Stimme für deutsche Interessen
Mais verweist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Dezember vergangenen Jahres, wonach die Duldungspflicht nicht zu beanstanden sei. Es ging dabei um einen Soldaten, der sich gegen acht Tage Diziplinararrest wegen verweigerter Impfung gewehrt hatte. Das Gericht habe zudem ausgeführt, daß vor allem eine wiederholte Befehlsverweigerung eine Wehrstraftat sei – was mit Kürzung des Gehalts, Beförderungsverbot oder Herabsetzung des Dienstgrads geahndet werde. Abonniere jetzt: >> Die starke Stimme für deutsche Interessen
„Die Duldungspflicht ist eine militärische Besonderheit. Sie bedeutet, daß Soldatinnen und Soldaten zu Impfungen verpflichtet sind, deren Anwendung von den einschlägigen Fachgesellschaften zur Vermeidung von bestimmten Infektionserkrankungen empfohlen wird“, erläuterte ein Ministeriumssprecher. Dies sei im Soldatengesetz verankert.
Gegen die verpflichtenden Corona-Impfungen waren bei der Bundeswehr zunächst die Beteiligungsgremien Sturm gelaufen. Ein Schlichtungsausschuß hatte sich dann dafür ausgesprochen. Insgesamt sei der Anteil geimpfter Soldaten mit wohl mehr als 80 Prozent jetzt schon höher als in der gesamten Bevölkerung, heißt es in der Bundeswehr. Es gebe noch keine genaue Zahl der Impfverweigerer. Abonniere jetzt: >> Die starke Stimme für deutsche Interessen
In Fällen, „in den Soldatinnen und Soldaten der Duldungspflicht und den ihnen hierzu gegebenen Befehlen nicht nachkommen“, halte er Vorermittlungen mit dem Ziel eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens für unvermeidbar, schreibt Heeresinspekteur Mais. Bei Zeitsoldaten bis zum Ende des vierten Dienstjahrs und bei freiwillig Wehrdienstleistenden sei fristlose Entlassung geboten. (rk)
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